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Keine generelle Pflicht des Halters zur stichprobenartigen Kontrolle seiner Fahrzeuge bei regelmäßigen Inspektionen

In einem Beschluss des OLG Zweibrücken setzt dieses den Überwachungspflichten des Halters Grenzen und belastet diesen nicht über Gebühr mit Kontrollpflichten:

Das OLG stellte in seinem Beschluss vom 9.6.2022, Az.: 1 OWi 2 SsBs 41/22 fest:

"Von dem Fahrer bzw. Halter eines LKW kann, wenn das Fahrzeug den von dem Hersteller empfohlenen regelmäßigen Inspektionen unterzogen war, nicht verlangt werden, zwischen den einzelnen Inspektionsterminen ohne besonderen Anlass Untersuchungen darüber anzustellen, ob nicht ein verborgener Mangel vorhanden ist, der bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. In der Regel muss aber an jedem Tag, an dem ein Lastkraftfahrzeug mit Anhänger eingesetzt wird, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Zur Bestimmung der den Halter insoweit treffenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten bedarf es regelmäßig Feststellungen zur Organisation des Betriebes."

Damit wird aber inzidenter auch klar und unstreitig die sog. "Abfahrtskontrolle" nach § 23 StVO bzw. § 31 StVZO bestätigt, jedoch auch hier auf den "äußeren Zustand" beschränkt.

Dies entspricht im Grunde der Pflicht jedes Piloten, vor jedem Abflug um das Flugzeug zu gehen und Reifen, Turbinen usw. einer Sichtprüfung zu unterziehen.

Beim Lkw ist der Fahrer stets der "Pilot" und letztverantwortlich.