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21.08.2023 - Informationen zur Einführung des neuen „Smart Tachographen“, dem sog. intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation - Version 2 (G2V2).

Ab dem 21. August 2023 müssen alle erstmalig zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, welche der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (sowie in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.165/2014) unterliegen, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation Version 2 ausgerüstet sein (G2V2).

Diese neuen Fahrtenschreiber sind an das globale Satellitennavigationssystem „GNSS“ (Global Navigation Satellite System) angebunden, das grundsätzlich auch das Galileo-Authentifizierungssignal OSNMA (Open Service Navigation Message Authentication) empfangen und verarbeiten kann, um die Fahrzeugaktivitäten in zuvor festgelegten Intervallen basierend auf spezifischen technischen und funktionalen Parametern des Geräts zu authentifizieren. 

Da jedoch derzeit dieses OSNMA Signal von Galileo noch nicht zur Verfügung steht, werden zunächst sogenannte Übergangsfahrtenschreiber eingebaut, die jedoch vollständige und vollständig funktionsfähige Fahrtenschreiber der 2 Generation Version 2 sind, jedoch ohne das OSNMA Signal zu verarbeiten.

Ein Austausch der Geräte nach zur Verfügung stehendem OSNMA-Signal ist nicht erforderlich. Lediglich ein Softwareupdate wird dann den Übergangstachographen entsprechend auf den neuesten Stand bringen und upgraden.

 

NEUE FUNKTIONEN:

Die zahlreichen neuen Funktionen des G2V2 Tachographen sind jedoch auch in dem sog. Übergangstachographen enthalten.

Diese neuen Funktionen sind:

- Automatische Aufzeichnung des Grenzübertritts beim Überschreiten der Grenze eines Mitgliedsstaates durch automatische Erkennung der Standortdaten; auch ohne OSNMA-Funktionalität werden durch die „Übergangsfahrtenschreiber“ die Grenzübertritte vollautomatisch erfasst.

- Aufzeichnung aller Be-/und Entladevorgänge durch neue Eingabemöglichkeiten am Kontrollgerät selbst.

- fest eingebaute Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (ITS) über Bluetooth.

- DSRC-Systemanbindung (Dedicated Short-Range Communication), d.h., dass die Fernkommunikation zwischen Fahrtenschreiber und Kontrollbehörde automatisch erfolgen kann, um Straßenkontrollen bereits ohne Ausleiten und Anhalten im Rahmen der Vorprüfung durchzuführen. Dies spart Zeit und fokussiert die Kontrolle somit auf die „schwarzen Schafe“, die bereits beim Vorbeifahren Verstöße melden und daraufhin einer vollständigen Kontrolle unterzogen werden.

Hierzu wurden die kontrollrelevanten Parameter (RTM) um 6 von bisher 19 auf insgesamt 25 erweitert.

 

Die Ländereingabe zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit muss jedoch weiterhin durch den Fahrer manuell erfolgen.

 

Auswirkungen für Fahrpersonal und Unternehmen:

Diese neuen Funktionalitäten haben auch für das Fahrpersonal und Unternehmer weitere Auswirkungen:

Mit der Erfassung der Be-/Entladepunkte ist beabsichtigt, die Vorschriften über die Kabotage (Marktzugangsvorschriften) besser und effizienter kontrollieren zu können sowie die neuen besonderen Entsendevorschriften für Kraftfahrer, die mit dem Mobilitätspaket eingeführt wurden.

Allerdings ist die Betätigung der neuen Funktionen der Be-/Entladung gesetzlich nicht verpflichtend. Entgegen manchen Informationen sind rechtlich verpflichtende Eingaben weiterhin ausschließlich die nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (somit „andere Arbeiten“ oder „Bereitschaftszeit“ oder „Arbeitsunterbrechungen/Ruhezeiten“).

Es bestehen weder eine nationale Vorschrift noch eine europarechtliche, die verpflichtend vorschreiben, die neuen Funktionalitäten der Be- und Entladung zu bedienen und diese Tätigkeiten somit tatsächlich als solche zu erfassen.

Siehe hierzu auch Frage 16 des FAQ-Kataloges der EU-Kommission:

Mobility Package I (europa.eu)

Eine Bedienungspflicht kann ausschließlich arbeitsrechtlich als Dienst-/Arbeitsanweisung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Ferner können nunmehr auch Geschwindigkeitsüberschreitungen besser kontrolliert werden.

 

FAHRERKARTEN:

Hinsichtlich der Fahrerkarten gilt, dass die bisherigen weiterhin ihre Gültigkeit behalten und nicht umgetauscht werden müssen. Normalerweise müssten auch die weiteren vorlagepflichtigen Zeiträume von 56 Tagen ab dem 01.01.2025 von den bisherigen Fahrerkarten gespeichert werden können.

Sofern neue Fahrerkarten ausgegeben werden, können diese ebenfalls in älteren Kontrollgeräten eingesetzt werden. 

  

DEFEKTE KONTROLLGERÄRTE

Sofern bisherige Kontrollgeräte G2V1 oder G1 defekt sind, muss nicht zwingend ein Austausch des gesamten Fahrtenschreibers und damit der Einbau des G2V2 erfolgen.

Vielmehr dürfte hier ebenfalls weiterhin gelten, dass ein Austausch des gesamten Fahrtenschreibers und damit der Einbau des neuen G2V2 erfolgen muss, wenn "das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird bzw. werden muss. Sofern der Fahrtenschreiber repariert, wird bzw. einzelne Komponenten defekt sind oder ausgetauscht werden müssen, ist der Austausch einzelner Komponenten des Kontrollgerätes im Rahmen von Reparaturen zulässig, ohne dass nach Abschluss der Reparatur die Vorgaben des Anhangs I C für den Fahrtenschreiber G2V2 vorliegen müssen.

 

UMRÜSTUNGSFRISTEN:

31.12.2024: Ende der Übergangsfrist zur Nachrüstung alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge mit einem analogen oder einem digitalen Kontrollgerät der ersten Generation (Erstzulassung bis 14.6.2019). Diese Fahrzeuge müssen mit einem G2V2-Kontrollgerät nachgerüstet worden sein.

01.01.2025: Die” 56-Tage” Nachweispflicht beginnt (Verantwortung der MS für den erforderlichen Fahrerkartenumtausch.

19.08.2025: Ende der Übergangsfrist zur Nachrüstung aller grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge mit einem intelligenten Kontrollgerät der ersten Version Erstzulassung ab dem 15.6.2019 diese Fahrzeuge müssen mit einem G2V2- Kontrollgerät nachgerüstet worden sein.

01.07.2026: Absenkung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr.165/2014 auf grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen mit oder ohne Anhänger Einbaupflicht eines intelligenten Kontrollgerätes G2V2