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1:0 für den erlaubnisfreien Werkverkehr

Das Amtsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 9.10.2023 meinen Mandanten und Beschuldigten vom Vorwurf des unerlaubten Güterkraftverkehrs aus Rechtsgründen freigesprochen. 

Damit hat das Amtsgericht Göttingen entgegen den Behauptungen und unrichtigen Rechtsauslegungen des Betriebskontrolldienstes des BALM im Rahmen seiner Ermittlungen gegen unseren Mandanten die kumulativen Voraussetzungen des erlaubnisfreien Werkverkehrs nach § 1 Absatz 2 GüKG ausführlich geprüft, folgerichtig anhand der ermittelten Tatsachen ausgelegt und unsere Auffassung bestätigt, dass im Rahmen des Wertstoffhandels im Streckengeschäft ohne eigenes Lager erlaubnisfreier Werkverkehr vorliegt. 

Dieses Urteil stärkt insoweit den Werkverkehr und die handelsgeschäftlichen Tätigkeiten kleiner und kleinster Unternehmen in Deutschland und trägt zur Standortsicherung und Sicherung von Arbeitsplätzen bei.